Satzung to the floor e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “to the floor”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere der Tanzkunst.
Der Verein sieht seine Aufgaben insbesondere in
a) der Erleichterung von Zugang zu Tanzkultur,
b) der Verbesserung des Angebots an Tanzkultur und
c) der Förderung von individueller und kreativer Entwicklung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) regelmäßige und unregelmäßige Kulturveranstaltungen, kulturelle Bildungsangebote, Festivals, Konferenzen und
b) Austausch zwischen Künstler*innen, Kulturschaffenden und Teilnehmer*innen auf nationaler und internationaler Ebene.
Der Verein ist eine parteipolitisch und konfessionell unabhängige Institution.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen können Aufwandsentschädigungen erhalten. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter*innen zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber der antragstellenden Person nicht begründen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand einzureichen. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres eingereicht werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Bei Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in deren Kräften steht, das Vereinsleben durch Mitarbeit zu unterstützen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Vorstand kann auf Antrag die Mitgliedsbeiträge erlassen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitz, dem stellvertretenden Vorsitz und der Schatzmeister*in.
Der Vorsitz, der stellvertretende Vorsitz und die Schatzmeister*in vertreten den Verein jeweils allein.
Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 11 Bestellung des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt.
Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl einer nachfolgenden Person im Amt.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl einer nachfolgenden Person durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitz, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitz, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
a) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
b) Beschlüsse benötigen eine einfache Mehrheit der Anwesenden.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Protokollführer*in sowie vom Vorsitz, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitz oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
Änderungen der Satzung,
die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
die Auflösung des Vereins.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Form einer E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 30% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung kann auch über das Internet als Online-Versammlung in einer nur für Mitglieder mit einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Videokonferenz abgehalten werden.
a) Die Versammlung findet dann nach den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe statt. Die Einladung zu der Online-Versammlung erfolgt per E-Mail. Sie enthält neben der Tagesordnung auch die Internetadresse und die Zugangsdaten zur Online-Versammlung. Die Mitglieder verpflichten sich, diese Daten nicht an Dritte, die nicht Vereinsmitglied sind, weiterzugeben.
b) Das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort wird mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
c) Die Stimmabgabe erfolgt hierbei über ein online-Formular oder ein eindeutiges digitales oder reales Handzeichen
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitz des Vorstands,
a) bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitz und
b) bei dessen Verhinderung von einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleitung geleitet.
Jede satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
a) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt
b) Kann bei Wahlen keine Kandidat*in die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidat*innen ist eine Stichwahl durchzuführen.
c) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführer*in und der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist.
§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitz des Vorstands und der stellvertretende Vorsitz gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Berlin, 18.05.2024